Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der CK Gruppe GmbH & Co. KG

1. Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.1. Diese Lieferbedingungen gelten für alle Geschäfte mit Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen und selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) sowie für Geschäfte mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen

1.2. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; sie gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Vertragspartner. Von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners haben auch dann keine Gültigkeit, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder vorbehaltlos Leistungen gegenüber dem Vertragspartner erbringen oder Leistungen des Vertragspartners annehmen. Wir haben das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Vertragspartner der Geltung unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen widerspricht. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners haben auch dann keine Gültigkeit, wenn diese unabhängig vom Inhalt unserer Verkaufbedingungen von gesetzlichen Bestimmungen abweichen.

1.3. Änderungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Vertragspartner schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht schriftlich widerspricht. Auf diese Folge werden wir den Vertragspartner bei der Bekanntgabe gesondert hinweisen. Der Widerspruch muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem die Änderungsmitteilung unserem Vertragspartner zugegangen ist.

2. Zustandekommen des Vertrages / Schriftform

2.1. Die Bestellung des Vertragspartners ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von 14 Tagen durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung annehmen. Alternativ wird der Vertrag durch Ausführung der Bestellung abgeschlossen. Mit Eingang der Auftragsbestätigung beim Vertragspartner kommt der Vertrag zustande.

2.2. Unsere Angebote sind freibleibend und stellen nur eine Aufforderung an den Vertragspartner dar, eine Bestellung zu tätigen.

2.3. Die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene Schriftform ist stets auch dann gewahrt, wenn die erforderliche Erklärung in einer dem § 126b BGB entsprechenden Textform (z.B. per Telefax oder per E-Mail) abgegeben wird.

2.4. Unsere Mitarbeiter, Handelsvertreter oder sonstigen Vertriebsmittler sind nicht berechtigt, von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Erklärungen abzugeben oder Zusagen zu machen oder sonstige Erklärungen, insbesondere Garantien, Erklärungen zur Beschaffenheit oder Verwendungseignung der Ware oder zur Gewährleistung, abzugeben; sie sind nicht berechtigt, Mängelrügen entgegenzunehmen. Mängelrügen sind an die in der Auftragsbestätigung angegebene Geschäftsadresse zu richten.

3. Preise, Verpackungen

3.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht, Montage und Versicherung. Unsere Preise sind Netto-Preise. Die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer wird gesondert berechnet. Die Preise gelten nur für den jeweiligen Auftrag und sind nicht verbindlich für Nachbestellungen.

3.2. Verpackungs- und Frachtkosten werden zum Selbstkostenpreis berechnet.

3.3. Wir sind nicht verpflichtet, Verpackungsmaterial (Transport-, Verkaufs- oder sonstige Verpackungen) zurückzunehmen. Ungeachtet gesetzlicher Bestimmungen hat der Vertragspartner die erneute Verwendung, stoffliche Verwertung oder sonst vorgeschriebene Entsorgung auf eigene Kosten zu betreiben. Die vorstehende Regelung gilt unabhängig davon, ob die Verpackung dem Vertragspartner gesondert in Rechnung gestellt wird oder nicht.

4. Zahlung / Skonto / Zahlungsverzug

4.1. Unsere Forderungen sind innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Vertragspartner ohne Mahnung in Zahlungsverzug. Wechsel werden zum Zweck der Zahlung nicht akzeptiert. Schecks werden ausschließlich zahlungshalber entgegengenommen. Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Vertragspartners. Jegliche Zahlungen haben in EUR (€) zu erfolgen. Evtl. ausländische Bankspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners.

4.2. Kommt der Vertragspartner in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen für das Jahr in gesetzlicher Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Uns bleibt der Nachweis eines höheren Verzugsschadens und die Geltendmachung desselben vorbehalten. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens freigestellt.

4.3. Gerät der Vertragspartner mit einer Zahlung in Verzug, werden alle sonstigen Forderungen sofort fällig, wenn nicht der Vertragspartner nachweist, dass er den Verzug nicht zu vertreten hat.

4.4. Ist der Vertragspartner aufgrund mehrerer Lieferungen zur Zahlung verpflichtet, so werden Zahlungen wie folgt angerechnet: Zunächst wird auf die fällige Schuld gezahlt, bei mehreren fälligen Schulden auf diejenige, welche uns geringere Sicherheit bietet. Eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung wird zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet. Eine vom Vertragspartner getroffene abweichende Tilgungsbestimmung ist unwirksam.

4.5. Wir behalten uns ausdrücklich vor, unsere Forderungen aus Lieferungen und Leistungen abzutreten und zu verkaufen.

5. Aufrechnung / Zurückbehaltungsrechte

5.1. Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung mit eigenen Ansprüchen nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt sind.

5.2. Dem Vertragspartner steht ein Zurückbehaltungsrecht nur hinsichtlich rechtskräftig festgestellter, unstreitiger oder von uns anerkannter Ansprüche zu. Der Vertragspartner kann die Zahlung der Vergütung bei Mängeln von Teilen der Lieferung oder Leistung nur in der Höhe zurückhalten, die dem Wert der mangelhaften Lieferung oder Leistung entspricht. Wir sind berechtigt, Zurückbehaltungsrechte - auch die Einrede des nicht erfüllten Vertrages – durch Sicherheitsleistung, die auch durch Bankbürgschaft erbracht werden kann, abzuwenden. Die Sicherheit gilt spätestens dann als geleistet, wenn der Vertragspartner mit der Annahme der Sicherheit in Annahmeverzug gerät.

6. Leistungsverweigerungsrecht bei Vermögensverschlechterung

6.1. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Anspruch auf Kaufpreiszahlung infolge mangelhafter Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet wird, sind wir berechtigt wegen der Lieferung der Ware ein Leistungsverweigerungsrecht geltend zu machen und Vorkasse zu verlangen. Dies gilt insbesondere dann, wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, der Vertragspartner mit der Zahlung fälliger Forderungen aus anderen Vertragsverhältnissen in Verzug gerät, hingegebene Schecks nicht bezahlt werden oder das von einem Kreditversicherer gesetzte Limit überschritten ist bzw. durch die beabsichtigte Lieferung überschritten würde.

6.2. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn der Vertragspartner die Zahlung bewirkt oder hierfür eine ausreichende Sicherheit durch Bankbürgschaft stellt.

6.3. Wir können dem Vertragspartner für die Zahlung oder Stellung der Sicherheit eine angemessene Frist, die zehn Tage nicht überschreiten sollte, setzen. Verstreicht diese Frist ohne Erfolg, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.

7. Lieferung, Gefahrübergang, Lieferverzug

7.1. Der Liefertermin ergibt sich aus unserer Auftragsbestätigung. Liefer- und Leistungsfristen sowie Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich als verbindlich bestätigt haben. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn der Vertragspartner ihm obliegende Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt. Wünscht der Vertragspartner nach Erhalt der Auftragsbestätigung eine Änderung des Auftrags, so sind wir berechtigt, einen neuen Liefertermin unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen festzulegen; dieser wird nach erneuter Auftragsbestätigung verbindlich.

7.2. Lieferungen erfolgen ab Werk. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware zum Liefertermin unser Haus verlässt, wir innerhalb der Frist Versandbereitschaft anzeigen bzw. einen Termin zur Lieferung oder Leistung mit dem Vertragspartner abstimmen.

7.3. Wir können vor dem vereinbarten Liefertermin angemessene und zumutbare Teillieferungen vornehmen und gesondert abrechnen.

7.4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht unabhängig davon, ob die Beförderung durch uns, durch den Vertragspartner oder durch Dritte erfolgt, mit Beginn der Verladung der Ware auf den Vertragspartner über. Das gilt auch dann, wenn wir ausnahmsweise die Versendungskosten tragen. Verzögert sich die Verladung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, erfolgt der Gefahrübergang mit der Mitteilung der Verladebereitschaft.

7.5. Verzögert sich die Lieferung durch Eintritt für uns unabwendbarer und bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer Ereignisse (z.B. höhere Gewalt, ungenügende Versorgung mit Roh- und Hilfsstoffen oder Energie, sonstige Betriebsstörungen, Unmöglichkeit der Beschaffung von Transportmitteln, Arbeitskämpfe, behördliche Eingriffe etc.), verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der Dauer des Leistungshindernisses, maximal um drei Monate zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist von mindestens einer Woche ab Behebung des Leistungshindernisses. Wird aus den genannten Gründen die Lieferung unmöglich, werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Wir werden den Vertragspartner unverzüglich von einer absehbaren Verlängerung der Lieferfrist oder von der endgültigen Unmöglichkeit der Leistung unterrichten und im Falle der Unmöglichkeit bereits erhaltene Gegenleistungen erstatten.

7.6. Wir kommen nur in Verzug, wenn uns der Vertragspartner zunächst eine angemessene Frist zur Erfüllung von mindestens 14 Tagen gesetzt hat, es sei denn wir haben zuvor ernsthaft und endgültig die Leistung verweigert. Das Erfordernis der Fristsetzung gilt auch im Falle der kalendermäßigen Bestimmung der Leistungszeit nach § 286 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 BGB.

7.7. Schadenersatzansprüche des Vertragspartners wegen Verzögerung der Leistung und Schadenersatzansprüche statt der Leistung sind auf den Wert der Gesamtlieferung beschränkt. Das gilt nicht, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den Regelungen in diesem Absatz nicht verbunden.

7.8. Verzögert sich die Lieferung auf Veranlassung unseres Vertragspartners oder aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, sind wir berechtigt, ein Lagergeld in Höhe von 0,5% des Brutto-Warenwertes für jeden angefangenen Monat zu verlangen, es sein denn ein geringerer Schaden wird uns nachgewiesen; die Geltendmachung eines höheren Schadens behalten wir uns vor. Die Gefahr geht in diesem Falle mit dem Tage der Bereitstellung der Ware und einer entsprechenden Versandanzeige an den Vertragspartner auf diesen über.

8. Beschaffenheit der Kaufsache

8.1. Unsere Produktbeschreibungen gelten nur dann als vertragliche Vereinbarung über die Beschaffenheit der Kaufsache, wenn wir in der Auftragsbestätigung hierauf ausdrücklich Bezug nehmen. Vorbehalten sind Mengenschwankungen bis zu 10% nach oben oder unten.

9. Haftung für Sachmängel

9.1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, jede einzelne Lieferung unverzüglich auf erkennbare und typische Abweichungen qualitativer, quantitativer und sonstiger Art hin zu untersuchen und festgestellte Abweichungen unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche gerechnet ab dem Tage der Ablieferung, schriftlich zu rügen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns eine detaillierte schriftliche Beschreibung der von ihm gerügten Mängel zur Verfügung zu stellen. Unterbleibt die Rüge oder ist die Rüge verspätet, verliert der Vertragspartner seine Ansprüche wegen etwa vorhandener Mängel der Kaufsache. Jegliche Bearbeitung einer evtl. Mängelanzeige durch uns, insbesondere die Untersuchung der Ware nach Rücksendung durch den Vertragspartner, bedeutet in keinem Falle einen Verzicht auf die Einhaltung der Rügeobliegenheit durch den Vertragspartner.

9.2. Der Vertragspartner ist zur Annahme der Lieferung auch dann verpflichtet, wenn die Ware nur unwesentliche Mängel aufweist.

9.3. Im Falle eines Mangels sind wir zunächst nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung, § 439 Abs. 1 BGB). Wir sind im Falle der Nacherfüllung verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach Erhebung der Mängelrüge an einen anderen Ort verbracht oder verändert wurde. Wir dürfen die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist.

9.4. Soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorsieht, ist der Vertragspartner verpflichtet, uns zunächst schriftlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen, bevor er andere Gewährleistungsrechte geltend machen kann. Uns ist in der Regel eine Frist von mindestens vier Wochen zur Nacherfüllung einzuräumen; das gilt nicht, wenn im Einzelfall vertraglich eine kürzere Frist vereinbart wird.

9.5. Jegliche Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern die Ware nur mit unwesentlichen Mängeln behaftet ist. Unwesentliche Mängel liegen insbesondere vor bei nur unerheblichen Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblichen Beeinträchtigungen der nach dem Vertrag vorausgesetzten Brauchbarkeit der Ware. Die Gewährleistung ist darüber hinaus ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner oder Dritte Mangelbeseitigungs- oder Instandsetzungsarbeiten ausgeführt haben, ohne dass dies zwingend erforderlich war. Jegliche Gewährleistung ist darüber hinaus ausgeschlossen, wenn der Mangel auf fehlende oder fehlerhafte Unterlagen oder Informationen des Vertragspartners zurückzuführen ist.

9.6. Keine Mängel liegen vor bei Fehlern oder Schäden an der Kaufsache, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder infolge Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel entstehen oder bei Fehlern oder Schäden an der Kaufsache, die nach Gefahrübergang aufgrund von besonderen äußeren Einflüssen entstehen, die nicht vertraglich vorausgesetzt sind.

9.7. Schadenersatz wegen etwaiger Begleitschäden, die unabhängig von der Nacherfüllung eintreten (Produktionsausfall, Ansprüche wegen verspäteter Lieferung an Abnehmer des Vertragspartners etc., § 280 BGB), können nur geltend gemacht werden, wenn eine uns schriftlich gesetzte, angemessene Frist zur Nacherfüllung fruchtlos abgelaufen ist. Im Übrigen gilt für Schadenersatzansprüche Ziffer 11.

9.8. Die Ansprüche des Vertragspartners wegen Mängeln der Kaufsache verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Kaufsache. Will der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder die Minderung des Kaufpreises erklären, so sind diese Rechte ebenfalls nach Ablauf eines Jahres gerechnet von der Ablieferung der Kaufsache ausgeschlossen. Diese Verkürzung der Gewährleistungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder Arglist.

9.9. Ist die Nacherfüllungsfrist erfolglos abgelaufen, haben wir das Recht, den Kunden mit einer Fristsetzung von einem Monat aufzufordern, seine weiteren Gewährleistungsrechte uns gegenüber geltend zu machen. Gibt er eine solche Erklärung innerhalb dieser Frist nicht ab, sind Gewährleistungsrechte ausgeschlossen; das gilt nur, wenn wir in der Aufforderung mit Fristsetzung auf diese Rechtsfolge ausdrücklich hingewiesen haben.

9.10. Über die vorstehende Regelung der Gewährleistung hinaus übernehmen wir keine Garantie für die Beschaffenheit der von uns gelieferten Kaufsache.

10. Haftung für Rechtsmängel

10.1. Für die Freiheit gelieferter Produkte von Rechtsmängeln haften wir im gesetzlichen Umfang. Dass von uns gelieferte Produkte gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter nicht verletzen, gewährleisten wir nur bezüglich des Landes, in dem wir unseren Sitz haben (Inland), soweit nichts anderes vereinbart ist. Wir haften nicht, soweit die Verletzung solcher Schutzrechte auf Weisungen beruht, die der Vertragspartner gegeben hat, oder soweit für die Rechtsverletzung eigenmächtige Änderungen des Produkts oder ein von der vertraglichen Nutzung abweichender Gebrauch des Produkts durch den Vertragspartner ursächlich ist.

10.2. Der Vertragspartner wird uns unverzüglich unterrichten, sobald Dritte eine Schutzrechtsverletzung geltend machen. Unterbleibt diese unverzügliche Information, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

10.3. Hinsichtlich der Gewährleistungszeit gilt Ziffer 9.10. entsprechend.

10.4. Werden innerhalb der Gewährleistungszeit berechtigte Ansprüche Dritter geltend gemacht, können wir nach unserer Wahl auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen ein Nutzungsrecht erwirken oder die Lieferungen unter Beachtung der vertraglichen Zweckbestimmung so ändern, dass Schutzrechte nicht verletzt werden, oder vergleichbare Produkte liefern, die die Schutzrechte nicht verletzen.

10.5. Ein Gewährleistungsanspruch des Vertragspartners ist ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner selbst die Verhandlungen mit dem Dritten führt oder mit diesem ohne unsere Zustimmung Vereinbarungen schließt oder der Vertragspartner uns von den Ansprüchen Dritter nicht unverzüglich unterrichtet hat.

10.6. Im Falle eins Lieferanten-Regresses nach einem Gewährleistungsfall bei Endverbrauchern gelten §§ 478, 479 BGB und Ziffer 10. dieser Bedingungen entsprechend.

11. Haftung für Schadenersatz und vergebliche Aufwendungen

11.1.1. Unsere Haftung für Schadensersatz und für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen gleich aus welchem Rechtsgrund ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Dies gilt auch für Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

11.1.2. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Höhe eines eventuellen Schadensatzanspruchs ist in diesem Falle begrenzt auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens. Der Vertragpartner ist verpflichtet, uns vor Vertragsschluss schriftlich auf besondere Risiken, atypische Schadensmöglichkeiten und ungewöhnliche Schadenshöhen hinzuweisen. Die Haftung für jegliche darüber hinausgehende Folgeschäden, mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, mittelbare Schäden und für Schäden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen.

11.1.3. Schadensersatzansprüche wegen Mängeln sind ausgeschlossen, wenn die Ware nur mit unwesentlichen Mängeln behaftet ist.

11.1.4. Sämtliche Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche im Zusammenhang mit der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz und weiteren zwingenden haftungsbegründenden Vorschriften.

11.2. Ist Gegenstand des Kaufvertrages eine nur der Gattung nach bestimmte Sache, so bestimmt sich auch in diesem Fall unsere Haftung nach den vorstehenden Regeln; eine von einem Verschulden unabhängige Haftung ist ausgeschlossen.

12. Vorlagen / Rohstoffe

12.1 Vom Vertragspartner gelieferte Vorlagen, Rezepturen etc. sind für die Durchführung des Auftrags verbindlich; die Folgen etwa darin enthaltener Fehler gehen zu Lasten des Vertragspartners.

12.2 Vorlagen, Rohstoffe, Muster und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung mit dem Vertragspartner und gegen besondere Vergütung über den Liefertermin hinaus verwahrt. Im Falle der Verschlechterung des Untergangs dieser Gegenstände haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

12.3 Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Vertragspartner hierfür selber zu sorgen.

13. Eigentumsvorbehalt

13.1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur Erfüllung aller Forderungen – auch künftig entstehender – aus der Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner vor. Bei Einstellung in laufende Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo.

13.2. Bei schuldhaften vertragswidrigen Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand auch ohne vorherigen Rücktritt vom Vertrag zurückzunehmen. Der Vertragspartner ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Die zurückgenommene Ware wird gutgeschrieben mit dem tatsächlichen Erlös nach Abzug der Verwertungs- und Rücknahmekosten.

13.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Angriffen Dritter hat uns der Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet uns der Vertragspartner für die uns entstandenen Kosten.

13.4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, unser Eigentum gegen Feuer, Wasser, Diebstahl zu versichern. Die Ansprüche gegen die Versicherung sind an uns abgetreten.

13.5. Der Vertragspartner ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern, wenn er bei nicht vollständiger Zahlung seines Abnehmers seinerseits unter Eigentumsvorbehalt liefert. Die Weiterveräußerung erfolgt unter anderem nicht im ordentlichen Geschäftsgang, wenn der Vertragspartner mit seinem Abnehmer ein wirksames Abtretungsverbot vereinbart hat; zulässig ist dagegen die Einstellung in laufende Rechnung. Im Falle der Weiterveräußerung tritt uns der Vertragspartner bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Vertragspartner auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. In diesem Fall können wir verlangen, dass der Vertragspartner uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.

13.6. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Vertragspartner wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorhaltsware; die durch die Veräußerung der verarbeiteten Sache erworbenen Kundenforderungen werden uns in der Höhe unseres Miteigentumsanteils abgetreten.

13.7. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Vertragspartner verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

13.8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Vertragspartners freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt. Ein Rückgabeanspruch kann nicht geltend gemacht werden, wenn und soweit ein Freigabeanspruch dem entgegensteht.

14. Pflichten des Vertragspartners im Zusammenhang mit dem GPSG/Deklarationspflicht

14.1. Der Vertragspartner wird uns unverzüglich unterrichten, wenn ihm Anhaltspunkte bekannt werden, dass von der gelieferten Ware eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen ausgeht oder die gelieferte Ware nicht den Anforderungen an das Inverkehrbringen von Produkten gem. § 4 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) entspricht.

14.2. Der Vertragspartner ist darüber hinaus verpflichtet, uns unverzüglich zu unterrichten, wenn ihm behördliche Maßnahmen nach § 8 GPSG bekannt werden oder ihm Anhaltspunkte vorliegen, dass solche Maßnahmen bevorstehen; der Vertragspartner wird uns insbesondere unverzüglich unterrichten, wenn er von einer unentgeltlichen Proben- bzw. Musterentnahme nach § 8 Abs. 8 GPSG erfährt. Der Vertragspartner ist verpflichtet, eine etwaige Selbstanzeige i.S.v. § 5 Abs. 2, Abs. 3 S. 2 GPSG mit uns abzustimmen und ggf. mit uns gemeinsam vorzunehmen.

14.3. Er ist verpflichtet, einen von uns auf der Grundlage einer behördlichen Anordnung veranlassten Auslieferungsstopp zu befolgen und uns auf Anforderung über die von ihm gewählten Vertriebswege im In- und Ausland zu informieren, soweit dies für die Einleitung eines behördlich angeordneten Rückrufs erforderlich ist. Er ist darüber hin- aus verpflichtet, mit uns gemeinsam alles Zumutbare zu unternehmen, um etwaige behördliche Maßnahmen nach dem GPSG abzuwenden.

14.4. Wir bestätigen hiermit rechtsverbindlich, dass alle gelieferten Produkte weder aus GVO bestehen, noch GVO enthalten und gemäß den aktuellen EU-Gesetzen über genmanipulierte Organismen nicht deklarationspflichtig sind.

15. Schlussbestimmungen

15.1. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (UN-Kaufrecht, CISG) ist ausgeschlossen.

15.2. Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht; es gilt stattdessen die gesetzliche Regelung.

15.3. Ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten mit unseren Vertragspartnern ist unser Firmensitz. Wir können gegen den Vertragspartner nach unserer Wahl auch an seinem Allgemeinen Gerichtsstand oder dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Gerichtsstand Klage erheben.

15.4. Leistungs-, Zahlungs- und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen mit dem Vertragspartner ist unser Firmensitz. Absprachen zur Kostentragung beinhalten keine Änderung des vorstehenden Erfüllungsorts.

15.5. Die zur Bearbeitung der Geschäftsvorfälle erforderlichen Daten werden bei uns an zentraler Stelle gespeichert.




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